§ 212a BAO, § 311 BAO, § 339 BAO
1. Will ein AbgPfl Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten, kann er entweder von einer Antragstellung gem § 212a Abs 1 BAO Abstand nehmen oder - wenn ihm über seinen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde - den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch die im § 212a Abs 8 BAO vorgesehene Tilgung beenden