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Aussetzungszinsen bei bestehendem Guthaben

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2006/231ÖStZB 2006, 290 Heft 10 v. 15.5.2006

§ 212a BAO, § 311 BAO, § 339 BAO

1. Will ein AbgPfl Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten, kann er entweder von einer Antragstellung gem § 212a Abs 1 BAO Abstand nehmen oder - wenn ihm über seinen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde - den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch die im § 212a Abs 8 BAO vorgesehene Tilgung beenden

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