§ 26 BAO
§ 2 Z 5 ZustG, § 13 ZustG, § 17 ZustG
Das allfällige Fehlen eines Wohnsitzes oder einer Betriebsstätte im Inland schließt eine AbgStelle iSd ZustG und damit die rechtswirksame Zustellung eines Sicherstellungsauftrages nicht aus, weil gemäß § 2 Z 5 ZustG idF BGBl 2004/10 (§ 4 in der davor geltenden Fassung) als Abgabestelle etwa auch eine sonstige Unterkunft in Betracht kommt. Ist im Sicherstellungsverfahren ein konkretes Tatsachenvorbringen des Inhaltes, dass eine rechtswirksame Zustellung des Sicherstellungsauftrages nicht erfolgt sei, nicht vorgebracht worden, ist der in einer VwGH-Beschwerde erstmals behauptete Umstand, dass dem StPfl der Sicherstellungsauftrag infolge Fehlens einer Abgabestelle nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, im Hinblick auf das im vwg Verfahren geltende Neuerungsverbot unbeachtlich.