§ 4 WasserGebO der Gemeinde Terfens, § 5 WasserGebO der Gemeinde Terfens
Erkenntnis: Abweisung als unbegründet.
1. Weder die Zählergebühr nach § 4 WasserGebO der Gemeinde T noch die Benützungsgeb nach § 5 leg cit stellt auf das Vorliegen einer Anschluss- oder Benützungspflicht iSd § 2 WasserleitungsO ab. Ebensowenig knüpft der AbgTatbestand für diese Geb an das Vorliegen eines Antrages bzw einer Bewilligung gem § 3 WasserleitungsO an. Vielmehr entsteht die Zählergeb gem § 4 Abs 3 WasserGebO mit der Zählermontage, die Benützungsgeb gem § 5 Abs 2 WasserGebO mit dem tatsächlichen Wasserbezug. Wassergeb und Zählermiete können vorgeschrieben werden, wenn das im Eigentum des AbgPfl stehende Objekt an die öff Wasserleitung angeschlossen ist.