§ 7 WAO, § 54 WAO, § 144 Abs 3 WAO
§ 9 BAO, § 80 BAO
Hat ein wegen Ungleichbehandlung der AbgSchulden zur Haftung für KommSt herangezogener Gf im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass es sich bei der im Revisionsbericht unterstellten Auszahlung von Löhnen und Gehältern nicht um tatsächliche Auszahlungen, sondern lediglich um die Feststellung bestehender Lohn- und Gehaltsansprüche gehandelt habe, darf ihm das unter Beweis stellen dieses Vorbringens auch dann nicht verwehrt werden, wenn es widersprüchlich ist. Mit der zu diesem Vorbringen beantragten Vernehmung des Steuerberaters wird auch nicht die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises beantragt.