§ 2 Abs 3 Tir VerkAufschlAbgG, § 7 Tir VerkAufschlAbgG, § 13 Tir VerkAufschlAbgG, § 15 Tir VerkAufschlAbgG, § 16 Tir VerkAufschlAbgG
Erkenntnis: Abweisung als unbegründet.
Auch ein Parkdeck auf einem Bürohaus ist eine bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Es ist dann ein in Tir erschließungs- und gehsteigabgabepflichtiges Gebäude, wenn es überwiegend (mehr als zur Hälfte) „umschlossen“ ist. Eine „überwiegende Umschließung“ ist sogar dann gegeben, wenn man nur das Parkdeck betrachten wollte.