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Erschließungsbeitrag und Gehsteigabgabe für die Errichtung von Parkdecks

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/491 Heft 20 v. 17.10.2005

§ 2 Abs 3 Tir VerkAufschlAbgG, § 7 Tir VerkAufschlAbgG, § 13 Tir VerkAufschlAbgG, § 15 Tir VerkAufschlAbgG, § 16 Tir VerkAufschlAbgG

Erkenntnis: Abweisung als unbegründet.

Auch ein Parkdeck auf einem Bürohaus ist eine bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Es ist dann ein in Tir erschließungs- und gehsteigabgabepflichtiges Gebäude, wenn es überwiegend (mehr als zur Hälfte) „umschlossen“ ist. Eine „überwiegende Umschließung“ ist sogar dann gegeben, wenn man nur das Parkdeck betrachten wollte.

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