Die Absetzung von Betriebsausgaben kann trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der StPfl den Empfänger konkret genannt hat. Es dürfen allerdings dem StPfl keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt werden. „Offenbar unerfüllbar“ sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Hat sich ein Stpfl in Geschäftsbeziehungen eingelassen, nach deren Gestaltung ihm eine den Anforderungen nach § 162 BAO entsprechende Nennung der Zahlungsempfänger nicht möglich ist (etwa wegen des Unterlassens eines Begehrens nach Ausweisleistung durch die Verkäufer), geht dies im Grunde des § 162 BAO zu seinen Lasten.