§ 289 BAO
§ 6 GEG
Die Erlassung eines Abg-B an eine Person, die nicht bereits von der Beh erster Instanz zu dieser Abg herangezogen worden ist, führt zur Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Rechtsmittelbeh. Gleiches hat auch für das Verfahren zur Vorschreibung der Gerichtsgeb zu gelten, wenn mit der erstmals erfolgten Heranziehung einer Person zur Zahlung der Gerichtsgeb durch einen BerufungsB ohne vorangegangene Vorschreibung mittels Zahlungsauftrages auch hier der Instanzenzug rechtswidrig verkürzt wird. Dies ist mit den allg Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang zu bringen (vgl die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, unter E 2 zu § 6 GEG ref hg Jud).