§ 20 GGG
§ 64 ZPO, § 70 ZPO
1. Gem § 20 GGG ist in den Fällen des § 70 ZPO sowie bei persönlicher GebFreiheit aus anderen Gründen (§ 10) der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgeb, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Geb einzuheben.