§ 71 ZPO, § 72 ZPO, § 93 ZPO
§ 8 GGG, § 9 GGG
Ist eine Verfahrenshilfe genießende Partei durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten, hat die Zustellung an diesen zu erfolgen (vgl Bydlinski M., in Fasching2, 2. Band, erster Teilband, Rz 5 zu § 72 ZPO und § 93 Abs 1 ZPO). Die Zustellung des Beschlusses über eine Nachzahlungsverpflichtung (hins Gerichtsgeb) ist - auch für das Verfahren über die Verfahrenshilfe - an den bevollmächtigten Parteienvertreter zu verfügen. Erfolgt keine Zustellung an diesen und ist ihm dieser Beschluss auch nicht zugekommen, weil er von der Verfahrenshilfe genießenden Partei nicht behoben worden ist, liegt kein an diese ergangener und somit wirksamer Beschluss des Gerichtes über die Nachzahlungsverpflichtung vor und der Kostenbeamte kann sich nicht mit Recht auf einen solchen rechtswirksam ergangenen Beschluss stützen. Schon damit erweist sich die GebVorschreibung mangels eines an die Partei ergangenen Beschlusses über die Nachzahlungsverpflichtung als rechtswidrig.