§ 53 Abs 10 BewG
Ist damit zu rechnen, dass Kosten von Sanierungsmaßnahmen betreffend den Boden einer zu bewertenden Liegenschaft durch den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu tragen seien, sind diese bei der Ermittlung des gemeinen Wertes der Liegenschaft nach § 53 Abs 10 BewG nicht zu berücksichtigen, insb wenn eine beh Anordnung zur Sanierung noch nicht erfolgt ist.