§ 15 Abs 1 GGG
§ 60 JN
Als für die Gerichtsgeb einer Klage maßgeblicher Streitwert kommt der Einheitswert einer Liegenschaft nur dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist, also insb, wenn das Urteilsbegehren auf Übereignung der Liegenschaft oder auf Löschung einer fehlerhaften Eigentums-eintragung im Grundbuch gerichtet ist. Bei einem Begehren auf grundbuchsfähige Unterfertigung eines Schenkungsvertrages und somit auf die Abgabe einer Willenserklärung in verbücherungsfähiger Schriftform kommt hingegen nicht der Einheitswert der Liegenschaft als Bemessungsgrundlage in Frage, sondern der Verkehrswert.