§ 33 TP 8 GebG und § 33 TP 19 GebG
Verpflichtet sich eine Bank mit „Darlehensvertrag“ einen „Darlehensbetrag“ bis spätestens 16. 5. 2000 auf ein bestimmtes Kto einzuzahlen und verpflichtete sich der Darlehensnehmer ua dieses „Darlehen“ bis zum Ende der bestimmten Laufzeit zurückzuzahlen, verwirklicht ein solcher Vertrag den Tatbestand des „Kreditvertrages“ nach § 33 TP 19 Abs 1 Z 1 GebG.