§ 18 Abs 2 Z 1 KVG
§ 19 Z 5 UmgrStG
Die Einbringung von Wertpapieren auch ohne Gegenleistung im Zuge einer Einbringung stellte ein (vor dem 1. 10. 2000) börsenumsatzsteuerpflichtiges Anschaffungsgeschäft dar, weil § 18 Abs 2 Z 1 KVG nicht bloß eine „Klarstellungsfunktion“ erfüllte, sondern eine Erweiterung des Begriffes „Anschaffungsgeschäfte“ über die Tatbestandsmerkmale des Abs 1 hinaus vorgenommen hat. Der Rechtsvorgang der Einbringung war daher börsenumsatzsteuerrechtlich als Anschaffungsgeschäft zu behandeln, ohne dass nachzuprüfen war, ob und inwieweit sämtliche Tatbestandsmerkmale eines Anschaffungsgeschäftes erfüllt waren.