§ 299 BAO
§ 303 Abs 4 BAO
Ist das FA einer Anregung des StPfl gefolgt und hat es dementsprechend die Wiederaufnahme verfügt ohne den maßgeblichen Sachverhalt selbst zu ermitteln, ist die Oberbehörde berechtigt, diesen B in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes aufzuheben.