§ 5 AusfuhrerstattungsG
Art 8 V (EWG) 3665/87
Lagen bei der Ausfuhr eines Produktes die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung nicht vor, weil bei deren Erzeugung - wenn auch im Antrag offen gelegt - ausländische und somit nicht aus der EG stammende und hier nicht im freien Verkehr befindliche Materialien mitverarbeitet wurden, ist eine gewährte Ausfuhrerstattung auch dann zurückzuzahlen, wenn das zuständige Zollamt fernmündlich allenfalls eine unrichtige Auskunft erteilt hat.