§ 293b BAO
§ 84 EStG 1988
Eine offensichtliche Unrichtigkeit, die einer B-Berichtigung gem § 293b BAO zugänglich ist, kann auch dann vorliegen, wenn Mitteilungen und Darlegungen eines AbgPfl in seinen Erklärungen und den dazu vorgelegten Beilagen mit aktenkundigen Umständen (zB einem Lohnzettel) unvereinbar sind. Wurden dem FA Lohnzettel für die jeweiligen Jahre im Wege der automationsunterstützten Datenübermittlung übersandt, in denen Pensionsbeiträge und in Summe negative Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ausgewiesen waren, erweist sich die in der AbgErklärung des AbgPfl enthaltene Angabe, die Pensionsbeiträge stellten Werbungskosten dar, die vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt wurden, als offensichtlich unrichtig, sodass der diese Werbungskosten berücksichtigende B gem § 293b BAO berichtigt werden kann.