§ 4 Abs 3 EStG 1988
§ 19 EStG 1988
Der Abfluss von Geldmitteln zur Bestreitung von Betriebsausgaben ist nicht mit der Erteilung des Abbuchungs(Überweisungs-)auftrags bei der Bank, sondern erst mit der tatsächlichen Durchführung der Abbuchung (Überweisung) gegeben.