§ 4 Abs 1 und 3 EStG 1988
§ 19 Notariatsordnung
Eine Änderung der Gewinnermittlungsart hins einer Notariatskanzlei zum Zeitpunkt des Ablebens des Notars durch die nicht berufsberechtigten Erben bis zur Veräußerung der Kanzlei ist auch dann ausgeschlossen, wenn mangels Berufsberechtigung die Kanzlei zwischen Tod des Erblassers und Kanzleiveräußerung die Kanzlei nicht durch die Erben, sondern durch einen Kanzleiverweser fortgeführt wurde.