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Schmuggel und vorsätzliche Abgabenhehlerei durch Verbringung artgeschützter Tiere in das Inland und Übernahme derselben in unmittelbarer Grenznähe; Wertersatzstrafe für beschlagnahmte, nicht mehr lebendige Vögel

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/628 Heft 23 v. 1.12.2004

FinStrG: § 19 Abs 1 FinStrG

§§ 35 FinStrG, § 37 FinStrG, § 98 Abs 1 FinStrG

Werden artgeschützte Vögel nach Österreich verbracht ohne sie einem Zollverfahren zuzuführen, kann aus der Flucht des Zollpflichtigen vom Amtsplatz nach dem Auffinden der Vögel durch die Zollbeamten und der Übergabe an einen Dritten in unmittelbarer Nähe des Grenzüberganges auf vorsätzlichen Schmuggel bzw vorsätzliche AbgHehlerei durch den Dritten geschlossen werden. Sind die von der Zollbeh in Verwahrung gegebenen Vögel zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbeh über den Verfall nicht mehr am Leben, kann eine Wertersatzstrafe verhängt werden.

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