FinStrG: § 19 Abs 1 FinStrG
§§ 35 FinStrG, § 37 FinStrG, § 98 Abs 1 FinStrG
Werden artgeschützte Vögel nach Österreich verbracht ohne sie einem Zollverfahren zuzuführen, kann aus der Flucht des Zollpflichtigen vom Amtsplatz nach dem Auffinden der Vögel durch die Zollbeamten und der Übergabe an einen Dritten in unmittelbarer Nähe des Grenzüberganges auf vorsätzlichen Schmuggel bzw vorsätzliche AbgHehlerei durch den Dritten geschlossen werden. Sind die von der Zollbeh in Verwahrung gegebenen Vögel zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbeh über den Verfall nicht mehr am Leben, kann eine Wertersatzstrafe verhängt werden.