BAO § 212 BAO
Erstattet ein AbgPfl im Verwaltungsverfahren nicht von sich aus ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen zur Sicherstellung der Einbringlichkeit von Abg, deren Stundung er begehrt, kann eine Stundung nicht gewährt werden.
BAO § 212 BAO
Erstattet ein AbgPfl im Verwaltungsverfahren nicht von sich aus ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen zur Sicherstellung der Einbringlichkeit von Abg, deren Stundung er begehrt, kann eine Stundung nicht gewährt werden.