AbgEO §§ 3, 12, 15
Stmk LAO: §§ 174, 177
Richtet sich ein „Rechtsbehelf“ gegen eine als unrichtig erkannte Selbstbemessung der Getränkeabg, dann wurde in den Einwendungen eine den Anspruch betreffende Tatsache behauptet. Dies auch deshalb, weil im Falle der Selbstbemessung der Getränkeabg aufgrund des „Rechtsbehelfs“ nicht mehr „die Voraussetzungen für die Selbstberechnung der Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben“ (§ 174 Stmk LAO) sind und damit im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises keine Vollstreckbarkeit iSd § 174 Stmk LAO vorliegt, weil in diesem Fall ein B der AbgBeh zu ergehen hat.