Tir VerkehrsaufschließungsAbgG: § 9 Abs 4 Abs 4
Für eine Anrechnung von Aufwendungen eines Grundeigentümers für die Verkehrserschließung bedarf es neben der Vereinbarung über die Erbringung der Leistungen für die Verkehrserschließung nicht auch einer gesonderten ausdrücklichen Einigung über die Anrechnung diese Aufwendungen auf den Erschließungsbeitrag.