Vlbg AbgVG: §§ 89, 106a
KommStG: § 11 KommStG
Ein KommSt-B wegen Nichtentrichtung der KommSt ist auch dann rechtswidrig, wenn der AbgPfl einen Antrag auf Verrechnung eines GetrSt-Gutabens mit den KommSt-Schuldigkeiten gestellt hat, nachdem die GetrSt auf alkoholische Getränke bereits auf null gestellt worden und ein bescheidmäßiger Ausspruch, wonach die GetrSt nicht zurückgezahlt wird, weil sie wirtschaftlich von anderen getragen wurde, nicht erfolgt ist, wenn der Antrag auf Rückzahlung (Verrechnung) unerledigt geblieben ist.