§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
1. Bildet ein, wenn auch wesentlich beteiligter Gesellschafter-Gf auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw wirtschaftlichen Organismus der Ges als Arbeitgeber, ist von seiner, bei fehlendem Unternehmerrisiko die DB-Pflicht seiner Bezüge auslösenden Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Ges auszugehen.