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DB-Pflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf infolge Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Ges und fehlenden Unternehmerrisikos trotz schwankender Gf-Vergütungen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2003/97 Heft 4 v. 15.2.2003

§ 41 Abs 2 FLAG

§ 22 Z 2 EStG 1988

Auch wenn die Vergütungen an einen in den geschäftlichen Organismus der Ges eingegliederten, wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf in einzelnen Jahren um 20 % differieren, kann daraus kein für die DB-Pflicht relevantes Unternehmerrisiko abgeleitet werden, wenn diese Schwankungen nicht auf eine erfolgsabhängige Gestaltung seiner Bezüge gegründet sind. Dass die Gf-Bezüge nur nach Maßgabe der Liquidität der Ges ausbezahlt werden könnten, vermag eine Erfolgsabhängigkeit der Vergütungen noch nicht zu begründen.

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