§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Auch wenn die Vergütungen an einen in den geschäftlichen Organismus der Ges eingegliederten, wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf in einzelnen Jahren um 20 % differieren, kann daraus kein für die DB-Pflicht relevantes Unternehmerrisiko abgeleitet werden, wenn diese Schwankungen nicht auf eine erfolgsabhängige Gestaltung seiner Bezüge gegründet sind. Dass die Gf-Bezüge nur nach Maßgabe der Liquidität der Ges ausbezahlt werden könnten, vermag eine Erfolgsabhängigkeit der Vergütungen noch nicht zu begründen.