§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Vom Alleingesellschafter-Gf einer GmbH frei (wenn auch unter Bedachtnahme auf die Ertragslage der Ges) verfügte Änderungen der Höhe seiner Bezüge haben mit dem für die DB-Pflicht relevanten Risiko, wie es für Unternehmer eigentümlich ist, ebenso nichts gemein, wie fehlende arbeitsrechtliche Schutznormen und Haftungsrisiken in Zusammenhang mit der schuldhaften Verletzung von Gf-Pflichten; auch die Möglichkeit der jederzeitigen Umwandlung der GmbH in ein Einzelunternehmen ändert daran nichts.