§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Auch wenn sich die Bezüge eines wesentlich beteiligten Gf, der keine operative Tätigkeit für die Ges vor Ort ausübt und seine Geschäftsführungstätigkeit auf Weisungen beschränkt, innerhalb von vier Jahren verdoppelt haben, wird damit weder ein für die DB-Pflicht relevantes Unternehmerrisiko noch fehlende „Eingliederung in den betrieblichen Organismus“ dargetan.