§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Das für die Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf relevante fehlende Unternehmerrisiko ist auch dann gegeben, wenn Schwankungen seiner Bezüge entsprechend der Ertragslage und Liquidität der Ges noch keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Erfolgsabhängigkeit seiner Bezüge zulassen. Der Ausschluss von den Schutzbest des ArbVG oder den Vorrechten im Konkurs des Arbeitgebers ist für die vorliegende Beurteilung nicht von Bedeutung.