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DB-Pflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf trotz Verdoppelung seiner Bezüge in vier Jahren und keiner operativen Tätigkeit vor Ort

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2003/95 Heft 4 v. 15.2.2003

§ 41 Abs 2 FLAG

§ 22 Z 2 EStG 1988

Auch wenn sich die Bezüge eines wesentlich beteiligten Gf, der keine operative Tätigkeit für die Ges vor Ort ausübt und seine Geschäftsführungstätigkeit auf Weisungen beschränkt, innerhalb von vier Jahren verdoppelt haben, wird damit weder ein für die DB-Pflicht relevantes Unternehmerrisiko noch fehlende „Eingliederung in den betrieblichen Organismus“ dargetan.

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