§ 28 Abs 2 Z 3 Bgld TourismusG
§ 94 Abs 1 Bgld LAO
Treffen die AbgBeh bei einem in Wien tätigen RA, der in einer bgld Gemeinde über eine Wohnung verfügt, in der er mit seiner Familie Abende, Wochenende und Urlaub verbringt, um sich dort vom hektischen Treiben seines Berufsalltages zu erholen, keine Feststellungen zum Vorliegen oder Nichtvorliegen eines für die Tourismusabg relevanten ordentlichen Wohnsitzes in der betreffenden Gemeinde, belasten sie den B, mit dem die Tourismusabg vorgeschrieben wird, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.