§ 2 Abs 1 Z 25 StVO:, § 26a StVO
§ 3 Abs 1 lit b Wr ParkometerG
Überstellt der Bedienstete eines Landesgendarmeriekommandos im dienstlichen Auftrag eine des Suchtgifthandels verdächtige Person mit einem angemieteten Fahrzeug in das landesgerichtliche Gefangenenhaus und stellt dabei dieses als Fahrzeug des öff Sicherheitsdienstes im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes in einer Kurzparkzone unmittelbar vor dem Übergabeort ab, ist dieses Fahrzeug als von der Parkometerabg befreites „Einsatzfahrzeug“ anzusehen.