§ 9 BAO
§ 80 ff BAO
Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages ist einem Gf bereits dann als abgabenhaftungsbegründende, den AbgGläubiger benachteiligende Pflichtverletzung vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat, insb durch entsprechende Vertragsgestaltung, vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt nicht als unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der AbgSchulden nicht durch diesen Vertrag beeinträchtigt wird.