§ 212a BAO
Für die Aussetzung der Einhebung von Abg über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus, besteht wegen einer bei den GH des öff Rechts anhängigen Beschwerde auch dann keine gesetzliche Grundlage, wenn zu erwarten wäre, dass die Berufungsentscheidung vom VwGH aufgehoben wird.