§ 31 GGG
§ 5 V über die Abbuchung u Einziehung von Gerichtsgeb
Hat ein zur Entrichtung von Gerichtsgeb Verpflichteter richtig alle für die automatische Abbuchung und Einziehung der Pauschalgeb erforderlichen Angaben gemacht, kann es nicht zu Lasten des Geb-Schuldners gehen, wenn der Kostenbeamte die Bankleitzahl verwechselt hat, sodass die Vorschreibung von Mehrgeb rechtswidrig ist.