§ 56 Abs 2 JN
§ 14 GGG
Wird in einem Vergleich ausgedrückt, dass sich eine Partei zur Lieferung bestimmter Gegenstände verpflichtet und die andere Partei dafür einen bestimmten Kaufpreis entrichtet, ist der Vergleich bewertet, womit bei Festsetzung der Gerichtsgeb von dieser Bewertung auszugehen ist.