§ 20 GGG
§ 7 GEG
Der Gegner einer gebührenbefreiten Person ist zur Tragung einer Vergleichsgeb nur insoweit verpflichtet, als er die Kosten des Verfahrens durch den Vergleich übernommen hat. Im Geb-B sind daher - unter Berücksichtigung des ursprünglichen Klagebegehrens und dessen Bewertung sowie des Verfahrensaufwandes - Feststellungen dahin gehend zu treffen, in welchem Verhältnis der Gegner der gebührenbefreiten Person durch die Übernahme einer Prozesskostenzahlungspflicht die der gebührenbefreiten Prozesspartei erwachsenen Kosten übernommen hat. Nur in jenem Verhältnis ist der Gegner der gebührenbefreiten Partei dann zahlungspflichtig. Für die Anwendung der Zweifelsregel über die GebHalbierung ist erst dann Raum, wenn Feststellungen über das Verhältnis der vergleichsweisen Kostenübernahme nicht getroffen werden können.