§ 29 Z 3 EStG 1988
§§ 1072 ff ABGB
Der entgeltliche Verzicht auf die Ausübung eines Vorkaufsrechtes stellt keine Veräußerung von Vermögensrechten bzw die einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung dar und unterliegt der Besteuerung nach § 29 Z 3 EStG 1988.