§ 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988
Aufwendungen für täglich zurückgelegte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind auch dann mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale verfassungskonform abgegolten, wenn dadurch ein erheblicher Teil der nachgewiesenen tatsächlichen Fahrtkosten des Pendlers unberücksichtigt bleibt.