§ 34 Abs 6 EStG 1988
§ 33 Nö BauO
Aufwendungen zur Wiederbeschaffung einer privaten Brücke als weiterer Zugang zu einem Wohnhaus nach einem Hochwasserschaden ist auch dann nicht zwangsläufig und als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn der private Eigentümer die Brücke entweder abtragen oder nach den landesgesetzlichen Vorschriften wieder instand zu setzen hatte. Auch das Argument einer erhöhten Verkehrssicherheit der privaten Brücke verfängt nicht, wenn der Zugang über die allg Brücke zu einer Straße mit Verkehrsbelastung nach allg Erfahrung infolge eines vorhandenen Gehsteigs zumutbar ist.