§ 1 Abs 2 EStG 1988
§ 26 BAO
Der Annahme eines inländischen Wohnsitzes und damit der unbeschränkten Steuerpflicht eines in Marokko Beschäftigten steht weder der Umstand entgegen, dass der StPfl sich im Inland polizeilich abgemeldet hat noch dass er in Marokko als Gf eines marokkanischen Unternehmens tätig und dort polizeilich gemeldet ist. Behält der StPfl seine inländische Wohnung bei ohne sie zu vermieten, so dass sie ihm jederzeit zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses im Inland dienen kann und hat er sie tatsächlich bei seinen Inlandsaufenthalten „natürlich“ benützt, von dort aus Auslandstelefonate geführt und Honorarnoten und Spesenabrechnungen an ein inländisches Unternehmen ausgefertigt, kann davon ausgegangen werden, dass ein inländischer Wohnsitz und unbeschränkte Steuerpflicht besteht.