§ 2 Abs 3 EStG 1988
§ 28 EStG 1988:
Auch wenn ein StPfl eine Vermietung aus privaten und nicht unmittelbar mit der Vermietung zusammenhängenden Gründen vor Erzielung eines Gesamteinnahmenüberschusses vorzeitig einstellt, kann nicht von Liebhaberei ausgegangen werden, wenn er nachweisen kann, dass seine ursprüngliche Planung auf die Aufrechterhaltung der objektiv ertragsfähigen Vermietung zumindest bis zur Erreichung eines Gesamteinnahmenüberschusses abgestellt war und sich somit sein Entschluss zur vorzeitigen Einstellung erst nachträglich ergeben hat.