BAO §§ 189, 190, 198, 270 Abs 3
EStG 1988: § 93
Stützt sich ein B über die Vorschreibung von KESt auf einen infolge unrichtiger Senatszusammensetzung wegen Unzuständigkeit aufgehobenen B, in dem die unzuständige Beh zu Mehrergebnissen wegen verdeckter Gewinnausschüttung gelangt ist, vermag die bloße Bezugnahme auf den aufgehobenen B durch den KESt-B diesen nicht zu stützen.