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GebSchuldner bei Ersatzbeurkundung eines ohne Darlehensurkunde gewährten Gesellschafterdarlehens in der Bilanz nach Konkurs des Darlehensschuldners

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2003/20 Heft 1 und 2 v. 15.1.2003

GebG: § 33 TP 8 Abs 4, § 28 Abs 1 Z 2

Wird ein Gesellschafterdarlehen der Ges ohne Errichtung einer Urkunde einer in der Folge insolvent gewordenen Ges gewährt, die dieses Darlehen in der Bilanz als Verbindlichkeit aufscheinen lässt, kommt als GebSchuldner nicht der Darlehensgläubiger (Gesellschafter), sondern allein die (insolvente) Ges in Betracht.

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