GebG: § 33 TP 8 Abs 4, § 28 Abs 1 Z 2
Wird ein Gesellschafterdarlehen der Ges ohne Errichtung einer Urkunde einer in der Folge insolvent gewordenen Ges gewährt, die dieses Darlehen in der Bilanz als Verbindlichkeit aufscheinen lässt, kommt als GebSchuldner nicht der Darlehensgläubiger (Gesellschafter), sondern allein die (insolvente) Ges in Betracht.