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Angabe des für die GerichtsgebBemessung maßgeblichen Berufungsinteresses in der Berufung durch Angabe der Bemessungsgrundlage für das Kostenverzeichnis des RA

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2003/21 Heft 1 und 2 v. 15.1.2003

GGG § 18 Abs 2

Die Angabe der Bemessungsgrundlage für das Kostenverzeichnis nach dem RATG für die Festsetzung der Kosten des RA für die Verfassung der Berufung kann auch als Angabe des für die Festsetzung der Gerichtsgeb maßgeblichen Berufungsinteresses angesehen werden.

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