BewG § 68 Abs 3
UStG 1972: § 3 Abs 11, § 6 Z 1 bis 3, § 7 Abs 1 Z 1
Bei der Bewertung von Forderungen aus der aktiven Rückversicherung an ausländische Versicherungsunternehmen können diese nicht als begünstigte „Ausfuhrumsätze“ behandelt werden, weil auch bei der bloßen Übernahme der Rückversicherung von ausländischen Erstversicherern das Versicherthalten des Vertragspartners als bestimmendes Leistungselement anzusehen ist und es sich damit nicht um Leistungen handelt, die iSd UStG im Ausland erbracht werden.