Art 7 Abs 1 B-VG
§ 30j FLAG
1. Der Gesetzgeber kann die Gewährung von Transferleistungen aus inhaltlichen oder verwaltungstechnischen Gründen durchaus auf bestimmte Ausbildungsgänge einschränken. Gibt es aber gleichwertige Ausbildungsverhältnisse, auf deren Regelung der Gesetzgeber nur verzichtet, weil die Berufsgruppe auf der Grundlage kollektivvertraglicher Regelungen oder privatautonomer Gestaltung ohnedies einen unter dem Gesichtspunkt des Förderungszweckes gleichwertigen Ausbildungsgang eingerichtet hat, so lässt sich die strenge Beschränkung auf „gesetzlich“ anerkannte Arbeitsverhältnisse nicht rechtfertigen.