§ 63 Abs 3 AVG
§ 71 Abs 1 AVG
Enthält eine Vorstellung gegen einen nicht im Mandatsverfahren, sondern im ordentlichen Verfahren ergangenen B trotz ausdrücklicher Rechtsmittelbelehrung nicht die Voraussetzungen für eine erstbehördliche Sachentscheidung ohne vorangegangenes Mängelbehebungsverfahren, ist diese auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn die unrichtige Bezeichnung auf einem Irrtum beruhte. Wird dadurch eine Frist versäumt, liegt infolge der unmissverständlichen Rechtsmittelbelehrung insb dann bei Einbringung einer Vorstellung anstelle einer Berufung kein einer Wiedereinsetzung zugängliches minderes Versehen vor, wenn die Partei aus dem B erkennen musste, dass es sich im vorliegenden Fall um keinen MandatsB, sondern um einen im ordentlichen Verfahren ergangenen B gehandelt hat.