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Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist durch Erhebung einer Vorstellung anstelle einer Berufung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2003/553 Heft 18 v. 15.9.2003

§ 63 Abs 3 AVG

§ 71 Abs 1 AVG

Enthält eine Vorstellung gegen einen nicht im Mandatsverfahren, sondern im ordentlichen Verfahren ergangenen B trotz ausdrücklicher Rechtsmittelbelehrung nicht die Voraussetzungen für eine erstbehördliche Sachentscheidung ohne vorangegangenes Mängelbehebungsverfahren, ist diese auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn die unrichtige Bezeichnung auf einem Irrtum beruhte. Wird dadurch eine Frist versäumt, liegt infolge der unmissverständlichen Rechtsmittelbelehrung insb dann bei Einbringung einer Vorstellung anstelle einer Berufung kein einer Wiedereinsetzung zugängliches minderes Versehen vor, wenn die Partei aus dem B erkennen musste, dass es sich im vorliegenden Fall um keinen MandatsB, sondern um einen im ordentlichen Verfahren ergangenen B gehandelt hat.

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