§ 1 Abs 1 Z 3 KfzStG
§ 40 Abs 1 KFG
Für ein Kfz mit ausländischem Kennzeichen kann sich im Wege eines zulässigen Gegenbeweises trotz eines Hauptwohnsitzes seines Zulassungsbesitzers im Inland ein anderer Standort, uzw außerhalb des Bundesgebietes, ergeben, sodass es auch ohne kraftfahrrechtliche Zulassung im Inland (vorübergehend) verwendet werden kann, ohne dass KfzSt-Pflicht eintritt.