§ 1 Z 5 NeuFöG
§ 2 Z 1 KVG
Auch wenn eine Kapitalerhöhung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Neugründung steht, ist die Erhöhung der Einlagen der GesSt zu unterziehen, weil beide Tatbestände an eine formalrechtliche Gestaltung anschließen und einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zugänglich sind.