§ 2 Z 7 WFG
§ 53 Abs 3 WFG
Ungeachtet des Umstands, dass § 2 WFG Z 7 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, ist der Begriff der für die Geb-Befreiung nach dem WBF maßgeblichen „Nutzfläche“ nach dieser Best auszulegen. Danach sind auch Kellerräume insoweit in die Berechnung der Nutzfläche einzubeziehen, als sie der Aufbewahrung von Gegenständen im Zusammenhang mit dem Wohnen als Lager- und Abstellraum dienen und damit für die Entlastung des Wohnraumes ieS bestimmt sind. Dies auch dann, wenn der Raum nicht über Tageslicht verfügt.